Über uns / Satzung

Die Gründung der Untergruppe „ara“ im Lüner Fischereiverein erfolgte am 14.05.1982. 

Die Gründung der Angelfreunde „ara“  erfolgte am 24.01.1993.

Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen im Februar 1993. 

Eigenständiger Verein ab dem 01.01.1994

 

Satzung Angelfreunde „ara“ e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Fischereiverein Angelfreunde „ara“ e.V., ist eine Vereinigung von Angelfischern mit Sitz in Lünen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist vom 1. November bis 31. Oktober. Der Gerichtsstand ist Lünen. Der Fischereiverein Angelfreunde „ara“ e.V. ist dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. Münster angeschlossen. 

§ 2 – Zweck und Aufgaben Der Verein bezweckt: 

1. Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Möglichkeiten zur Ausübung waidgerechten Angelfischens durch: 
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereins- und anderen geeigneten Gewässern, 
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer, 
c) Beratung der Mitglieder in fischereirechtlicher Hinsicht und bei allen mit der Angelfischerei zusammen- hängenden Fragen. 
d) Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes. 

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von 
a) Fischgewässern und Freizeitgelände, 
b) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, 
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe. 

3. Förderung der Vereinsjugend und Ausbildung zu waidgerechten Angelfischern. 

4. Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelgemeinschaft. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung, sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich. 

5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rasse neutral. 

§ 3 – Mitgliedschaft 

Jeder kann aktives Mitglied des Vereins werden, der die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat. Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr an können ohne Nachweis der Fischerprüfung aufgenommen werden. Sie müssen die Prüfung aber bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beibringen, wenn sie weiterhin aktives Mitglied des Vereins bleiben wollen. Bei der Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters als Einwilligungserklärung erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Vereins nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das Aufnahmeformular muß eigenhändig unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme wird die volle Gebühr fällig. Bei begründetem Widerspruch kann die Aufnahme verweigert werden. 

Der Verein setzt sich zusammen aus: 
1. aktiven Mitgliedern 
2. passiven Mitgliedern 
3. Ehrenmitglieder 
4. fördernde Mitglieder 

Die 10 bis 18jährigen Mitglieder werden in einer Jugendgruppe zusammengefaßt. Alles weitere regelt die Jugendordnung. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen.Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Bei einem Wechsel von einem fremden Fischereiverein zu dem Fischereiverein „Angelfreunde ara“ e. V. muß der Antragsteller eine Abkehrbescheinigung seines Fischereivereins vorlegen. Aus dieser Abkehrbescheinigung muß der Grund, der zum Vereinswechsel führte, hervorgehen. Die Mitgliedschaft im Verein umfaßt in der Regel gleichzeitig die Mitgliedschaft im Fischereiverband Westfalen und Lippe e.V. 

§ 4 – Gebühren und Beiträge Der jährliche Kostenbeitrag 

(Aufnahmegebühren, Umlagen, Beiträge für Vollmitglieder, Ehefrauen von Mitgliedern, Jugendliche, Schüler und Wehrpflichtige) wird unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und zur Wahrung der Existenz des Vereins der Jahreshauptversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch: 1) freiwilligen Austritt, 
2) Tod des Mitgliedes, 
3) Ausschluß, 
4) Auflösung des Vereins. 

Zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. 

Zu 2) Beim Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft automatisch. 

Zu 3) I. Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat, b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat, c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat, 
d) trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist, 
e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat. II. Unter Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf: 

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern, 
b) Zahlung von Geldbußen, 
c) Verweis mit oder ohne Auflagen, 
d) Verwarnung mit oder ohne Auflagen, 
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten. 

Der erfolgte Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung beim Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und auf dem Rechtsweg nicht anfechtbar. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluß schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluß rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft. Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Alle Vereinspapiere (Erlaubnisschein, Mitgliedsausweis usw.) werden ungültig und sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben. Bereits gezahlte Beiträge, Umlagen u.ä. werden nicht zurückgezahlt. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. 

§ 6 – Disziplinarstrafen 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf: 
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern, 
b) Zahlung von Geldbußen bis zu Euro 250,–, 
c) Verweis mit oder ohne Auflage, 
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage, 
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander. Gegen Entscheidungen nach a, b und e ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser entscheidet endgültig. 

§ 7 – Rechte und Pflichten 

1. Die Mitglieder sind berechtigt: 
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln, 
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen, 
c) alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet: 

a) das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten, 
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen, 
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern, 
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen, 
e) die Fischereiprüfung abzulegen. 

3. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind in ihrer vollen Höhe im voraus bis Anfang November des auslaufenden Geschäftsjahres für das Folgejahr an den Kassierer zu entrichten. 

4. Begründete Stundungs- oder Erlaßgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlaß künftiger Beiträge einzureichen. 

5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. 

§ 8 – Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand im Sinne des §26 BGB; 
b) der erweiterte Vorstand 
c) die Mitgliederversammlung; 
d) die Hauptversammlung, der Ehrenrat. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus: 

1. dem 1. Vorsitzenden 
2. dem 2. Vorsitzenden 
3. dem Geschäftsführer 
4. dem Kassierer 
5. dem 1. Gewässerwart 
6. dem 2. Gewässerwart 
7. dem 1. Jugendwart 
8. dem 2. Jugendwart 
9. dem Schriftführer 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstands-mitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Es ist zulässig, daß ein Vorstandsmitglied (außer dem 1. Vorsitzenden) mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigt. Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden. 

§ 9 – Ehrenrat 

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Sie müssen dem Verein mindestens drei Jahre ununterbrochen angehören. Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören. Den Vorsitz führt ein von den Mitgliedern des Ehrenrates gewähltes Mitglied. Der Ehrenrat ist zuständig zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins und zur Überprüfung von Vorstandsbeschlüssen, die eine Vereinsstrafe beinhalten. Strafen kann der Ehrenrat nicht verhängen. Er kann vom Vorstand und in eigener Sache von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Seine Verhandlungen und Versammlungen, zu denen die Parteien – soweit erforderlich – hinzuzuziehen sind, sind mündlich und nicht öffentlich. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig und binden Vorstand und Mitglieder. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Ehrenratsmitglieder. 

§ 10 – Finanzwesen 

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluß ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Kassenprüfungen sind zweimal jährlich und zwar in der Zeit zwischen Mai – Juli und November – Januar. Schecks und Überweisungen sind grundsätzlich nur mit zwei Unterschriften gültig (1. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 1. Kassierer). Schecks und Überweisungen müssen vor der Unterschrift den genannten Betrag, auch in Worten, sowie den ge¬nauen Verwendungszweck enthalten. Blankoschecks zu unterschreiben ist eine strafbare Handlung gegenüber dem Verein. Der Kassierer hat den Vorsitzenden monatlich über den Kassenbestand zu informieren. Die Revisoren haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers auch insoweit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. 

§ 11 – Versammlungen 

Die Haupt- und Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamenta- rischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Handelt es sich um eine für den Verein lebensnotwendige Angelegenheit, kann bei Stimmengleichheit auf Antrag die Abstimmung wiederholt werden. Stimmenthaltungen beeinflussen nicht das Wahlergebnis. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederver- sammlung, Vorstands- oder Ausschußsitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Von jeder Versammlung ist eine Anwesenheitsliste anzufertigen und dem Protokoll beizufügen. 

§ 12 – Hauptversammlungen 

1. Die Jahreshauptversammlung sollte möglichst im Januar stattfinden. Zu ihr sind durch den Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist es: 
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Jahr festzusetzen, 
b) die Höhe des Jahresbeitrages und sonstige Gebühren und Beiträge festzusetzen, 
c) den gesamten Vorstand und deren Stellvertreter zu wählen (alle drei Jahre), 
d) zwei Revisoren zu wählen, deren Amtszeit nicht länger als zwei Jahre betragen sollte. Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. 

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindesten 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 15 zu treffen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und dem Protokoll beizufügen. 

§ 13 – Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlungen werden nach Vereinsermessen bzw. nach vorausgegangenen Vorstandssitzungen festgelegt und den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Angelfischerei, der Belehrung in fischereilichen Dingen sowie anderen Vorträgen. 

§ 14 – Protokolle 

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren. 

§ 15 – Satzungsänderung und Auflösung 

Beschlüsse über Satzungsänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag von mindestens 1/3 aller im Mitgliederverzeichnis am Tage der Stellung des Antrages enthaltenen Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 aller am Tage der Hauptversammlung in der Mitgliederliste verzeichneten Mitglieder anwesend sein müssen. Für die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem „Deutschen Roten Kreuz“ übergeben, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 16 – Ermächtigung 

Etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung dürfen nur durch mindestens zwei im Vereinsregister aufgeführte Vorstandsmitglieder vorgenommen werden. 

§ 17 – Geschäftsordnung 

Die Geschäftsordnung ist den allgemeinen Satzungen als fester Bestandteil beizufügen und gilt für jedes Mitglied als unbedingt verbindlich. 

§ 18 – Gewässerordnung 

Die Gewässerordnung gilt als Teil der allgemeinen Satzungen und ist der allgemeinen Satzung als fester Bestandteil beizufügen. Der Aufdruck auf den Erlaubnisscheinen ergänzt jährlich die Gewässerordnung. Die Beachtung der Gewässerordnung ist für jedes Mitglied unbedingte Pflicht. 

§ 19 – Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung tritt sofort nach der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

Lünen, den 19.03.1993 der geschäftsführende Vorstand 1. Vorsitzender: Ralf Gruschkuhn 2. Vorsitzender Reinhard Jeglinski Geschäftsführer Werner Friebe Kassierer Hubert Dittmann

 

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